
Wir führen den Mittelstand Schritt für Schritt durch die neue EU-Verpackungsverordnung. Keine Excel-Listen, keine juristische Überforderung.
Fast jeder Akteur in der Lieferkette steht in der Verantwortung. Wir haben die passenden Workflows für jede Rolle.

Hersteller von verpackten Gütern im markeneigenen Design.

Stationärer Handel mit Eigenmarken und Verkaufsverpackungen.

Hersteller von Verpackungsmaterialien und Rohstoffen.

Inverkehrbringer von Waren aus Drittstaaten in die EU.

Logistikdienstleister mit Fokus auf Transportverpackung.

Online-Pure-Player mit hohem Versandvolumen.
Bilden Sie einfach Ihre Lieferkette im grafischen Editor ab und unsere KI-Rollensimulation gibt Ihnen sekundenschnell die Rollenverteilung.
Preise ansehen & kostenlos registrierenZentrale Verwaltung aller Spezifikationen und Zertifikate.
Sicherer Magic-Link ohne Konto und ohne Login – Lieferanten antworten direkt.
Vier-Augen-Prinzip für rechtssichere Dokumentation.
Audit-sichere Reports auf Knopfdruck generieren.
Starten Sie mit einer klaren, strukturierten PPWR-Schulung statt 200+ Seiten Verordnung selbst zu lesen. In der PPWR Academy lernen Sie Ihre Rolle, Ihre Pflichten und die praktische Umsetzung Schritt für Schritt – in Ihrem eigenen Tempo. Inklusive in PPWR-Easy, damit Sie direkt mit dem richtigen Wissen loslegen.
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Alle Preise zzgl. gesetzlicher MwSt. Vertragslaufzeit Professional & Enterprise: 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Der Testzugang benötigt keine Kreditkarte, endet nach 10 Tagen und verlängert sich nicht automatisch.
PPWR-Fachfragen, Rollen & Pflichten, Datenschutz und IT-Sicherheit – kompakt beantwortet.
Was die Plattform tatsächlich leistet – und was nicht.
PPWR-Easy bewertet jede Fachfrage nach einer festen Quellenhierarchie:
Konfliktregel:
PPWR-Easy ist bewusst günstig – nicht, weil wir bei Qualität, Sicherheit oder Funktionsumfang sparen. Eine Plattform dieser Größenordnung hätte nach klassischem Vorgehen mit großen Entwicklerteams und Systemintegratoren voraussichtlich Entwicklungskosten von etwa 800.000 bis 1.000.000 € verursacht. Leistungsfähige KI-Systeme ermöglichen heute eine deutlich schnellere und effizientere Entwicklung. Fachlogik, Tests und Sicherheitsprüfungen bleiben dabei unverzichtbar. Diesen Produktivitätsvorteil geben wir an unsere Kunden weiter, statt den Preis künstlich zu maximieren. So erhalten kleine und größere mittelständische Unternehmen eine professionelle PPWR-Lösung für 79 € im Monat. Sie erleben damit einen ganz konkreten Vorteil des technologischen Wandels.
PPWR-easy strukturiert Ihre Verpackungs-Compliance an einer Stelle statt in verteilten Tabellen.
Nein. Die Plattform strukturiert Daten, Rollen, Dokumente und Pflichten und dokumentiert sie nachvollziehbar. Rechtsverbindliche Beurteilungen im Einzelfall bleiben Aufgabe Ihrer Rechtsberatung. Auch die Antworten des KI-Assistenten Mario sind Orientierung, keine Rechtsberatung.
Die Oberfläche gibt es auf Deutsch und Englisch, einschließlich Handbuch, Schulung und Lieferantenabfrage. Kennzeichnungs- und Entsorgungstexte werden unabhängig von der Oberflächensprache immer in der Sprache des Zielmarktes erzeugt.
Die Rechtstexte – AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Auftragsverarbeitungsvertrag – sind ausschließlich in deutscher Fassung rechtsverbindlich.
Nach der Registrierung führt Sie ein Einrichtungs-Wizard in fünf Schritten durch die Grundkonfiguration: Schulung, Unternehmensdaten, Absatzmärkte, Lieferanten und Packmittel samt Zuordnung. Bestehende Packmittel- und Lieferantenlisten lassen sich per CSV importieren; deutsche und englische Spaltenüberschriften werden gleichermaßen erkannt.
Bei jährlicher Zahlung gewähren wir 10 Prozent Rabatt. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die aktuellen Leistungen je Tarif finden Sie im Preisbereich auf der Startseite.
Der Testzugang endet automatisch nach 10 Tagen. Es ist keine Kündigung nötig und es wird keine Zahlungsmethode hinterlegt. Ihre erfassten Daten bleiben erhalten und stehen nach einem Upgrade unverändert zur Verfügung.
Anmeldung, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Rollen und Sitzplätze.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mit Ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort. Neue Konten werden per Bestätigungslink an die angegebene E-Mail-Adresse aktiviert (Double-Opt-in).
Passwörter müssen mindestens 10 Zeichen lang sein und je mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Ziffer und ein Sonderzeichen enthalten. Die Stärke wird bei der Eingabe angezeigt.
Ja. In den Kontoeinstellungen können Sie eine zeitbasierte Einmalpasswort-Authentifizierung (TOTP) mit einer App wie Google Authenticator, Microsoft Authenticator oder 1Password aktivieren. Nach der Aktivierung ist bei jeder Anmeldung zusätzlich der sechsstellige Code erforderlich.
Aktuell nicht. Verfügbar sind die Anmeldung per geschäftlicher E-Mail-Adresse und Passwort sowie TOTP-Zwei-Faktor-Authentifizierung. Eine Anbindung an unternehmenseigene Identity-Provider über SAML oder OpenID Connect ist derzeit nicht implementiert.
Jeder Tarif enthält eine feste Zahl an Vollzugängen und Packtisch-Zugängen. Wird die Zahl überschritten, werden überzählige Zugänge gesperrt, bis wieder Plätze frei sind oder der Tarif erweitert wird.
Nach 30 Minuten ohne Aktivität wird die Sitzung automatisch beendet; dieser Wert lässt sich in den Einstellungen anpassen. Unabhängig davon endet jede Sitzung spätestens 24 Stunden nach der Anmeldung und erfordert eine erneute Anmeldung.
Sicherheitsrelevante Kontoereignisse – Anmeldung, Kontoänderung und Passwort-Wiederherstellung – werden mit Zeitpunkt protokolliert und sind für Sie einsehbar.
Wie Sie Material-, Rezyklat- und Stoffdaten von Ihren Lieferanten bekommen – ohne dass diese ein Konto brauchen.
Sie wählen Packmittel und Lieferanten aus und versenden eine Abfrage per E-Mail. Der Lieferant erhält einen persönlichen Zugangslink zu einem Formular, in dem er Materialangaben, Rezyklatanteile, Gewichte und Nachweise wie Datenblätter oder Zertifikate hinterlegen kann. Ein Benutzerkonto ist dafür nicht erforderlich.
Mehrere Artikel desselben Lieferanten lassen sich in einer Abfrage bündeln, sodass er alles in einem Durchgang beantwortet.
Jeder Link enthält ein zufällig erzeugtes, einmalig verwendbares Token, das ausschließlich für die konkrete Abfrage gilt. Der Link läuft 14 Tage nach Anlage der Abfrage ab und wird nach dem Absenden entwertet. Über den Link ist ausschließlich das jeweilige Formular erreichbar – kein Zugriff auf Ihr Konto oder andere Daten.
Hochgeladene Nachweise werden über kurzlebige signierte Links bereitgestellt, nicht über öffentlich erreichbare Adressen.
Nein. Eingehende Angaben landen im Freigabecenter und werden dort geprüft. Erst mit der Freigabe im Vier-Augen-Prinzip werden sie zur verbindlichen Datengrundlage für Kennzeichnung, Mengenmeldung und Dokumentation. Jede Freigabe und jede spätere Korrektur wird protokolliert.
Ja. Die Abfragevorlagen umfassen neben Material und Rezyklatanteil auch Angaben zu Stoffbeschränkungen, darunter REACH-Status und PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Die Vorlagen lassen sich anpassen.
CSV-Import, Datenexport und die REST-API im Enterprise-Tarif.
Ja, im Enterprise-Tarif steht eine dokumentierte REST-API unter /api/public/v1 zur Verfügung. Sie deckt Packmittel, Lieferanten, Kunden und Mengendaten ab und liefert eine OpenAPI-Beschreibung mit.
Ja, im Enterprise-Tarif. Eigene Felder lassen sich für Packmittel, Lieferanten und Kunden definieren, als Pflichtfeld markieren und werden in Formularen, CSV-Import und -Export sowie in der API mitgeführt.
Ja. Packmittel, Artikel und Lieferanten lassen sich per CSV importieren. Der Import prüft die Datei vorab, zeigt eine Vorschau mit erkannten Fehlern und bricht bei fehlerhaften Zeilen kontrolliert ab, statt Teildaten zu schreiben. Deutsche und englische Spaltenüberschriften werden unterstützt.
Ja. Unter „Mein Unternehmen“ im Reiter „Datensicherung“ exportieren Sie Ihre Kerndaten als ZIP mit CSV-Dateien – Packmittel, Lieferanten, Sendungen, Konfigurationen und Dokumentenverzeichnis. Es gibt keinen Vendor-Lock-in.
Dieser Export ist ein Kundendatenexport zur Weiterverwendung, kein operatives Backup und kein Ersatz für eine eigene Datensicherungsstrategie.
Ein manuell ausgelöster Export ausgewählter Stammdaten für die Weiterverwendung in EUDR-Prozessen. Er enthält bewusst keine Bewertungs- oder Prüfergebnisse, ist auf eine feste Feldliste begrenzt, strikt auf Ihr Unternehmen beschränkt und wird mit einer SHA-256-Prüfsumme je Datei ausgeliefert.
Wo Ihre Daten liegen, wer sie verarbeitet und welche Verträge dahinterstehen. Verbindlich sind AGB, Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag.
Der Betrieb der Plattform einschließlich Datenbank, Dateispeicher und E-Mail-Versand erfolgt nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag in der EU-Region der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag nennt als Nachweismöglichkeit unter anderem ISO-27001-Zertifizierungen der Unterauftragsverarbeiter. Eine eigene Zertifizierung von PPWR-easy besteht nicht.
Zu Wiederherstellungszeiten, maximal tolerierbarem Datenverlust oder turnusmäßigen Restore-Tests machen wir keine Zusage, solange dies nicht vertraglich dokumentiert ist.
Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im engeren Sinne, bei der auch der Betreiber die Inhalte nicht lesen kann, gibt es nicht – sie wäre mit serverseitiger Auswertung, Suche und Berichten nicht vereinbar.
Zum Betrieb setzen wir Unterauftragsverarbeiter ein. Die jeweils aktuelle Liste ist Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrags; sie umfasst insbesondere den Plattform- und Hostingbetrieb, die verwaltete Datenbank samt Authentifizierung und Dateispeicher sowie den Versand transaktionaler E-Mails.
Für die Zahlungsabwicklung, die Google-Anmeldung und die Funktionen des KI-Assistenten werden zusätzlich Dienste eingebunden, deren Anbieter Daten auch außerhalb der EU verarbeiten können. Solche Übermittlungen erfolgen nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag nur mit geeigneten Garantien nach Artikel 44 ff. DSGVO; Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
Über beabsichtigte Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern informieren wir nach Ziffer 7 des Auftragsverarbeitungsvertrags vorab; Sie können widersprechen.
Ja. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird digital in Textform geschlossen und ist als PDF herunterladbar. Sie finden ihn in den Einstellungen sowie auf der Seite Datenschutz. Jede Annahme wird mit Zeitpunkt und Dokumentversion protokolliert; bei einer neuen Version werden Sie zur erneuten Annahme aufgefordert.
Nein. Ihre Inhalte werden nicht zum Training von KI-Modellen und nicht für andere sekundäre Zwecke genutzt. Der Assistent Mario greift zur Beantwortung auf die Wissensbasis von PPWR-easy und auf die Daten Ihres eigenen Mandanten zu.
Das Konto lässt sich in den Einstellungen löschen. Dabei werden die Unternehmensdaten und die zugehörigen Nutzerkonten entfernt; ausgenommen sind Daten, die wir aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahren müssen, etwa Rechnungsbelege. Exportieren Sie Ihre Daten vor der Löschung.
Wir setzen keine Werbe-Cookies ein und betreiben kein personalisiertes Werbetracking. Technisch notwendige Cookies für Anmeldung, Sitzungsverwaltung und Sprachwahl sind für den Betrieb erforderlich.
Darüber hinaus können die eingesetzten Hosting- und Infrastrukturdienste Betriebs-, Sicherheits- und Reichweiten-Telemetrie verarbeiten. Dazu zählen beispielsweise ein serverseitig ausgeliefertes Analytics-Skript der Hosting-Plattform sowie das von Cloudflare gesetzte Bot-Management-Cookie „__cf_bm“. Diese Verarbeitung dient dem sicheren und stabilen Betrieb, nicht der Werbung.
Beim Nutzen der Bezahlfunktion oder der Google-Anmeldung werden Inhalte der jeweiligen Anbieter nur dann geladen, wenn Sie diese Funktionen tatsächlich verwenden.
Maßgeblich für Anbieter, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Speicherdauern ist die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung.
Die kostenpflichtigen Tarife haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Der kostenfreie Testzugang endet automatisch und muss nicht gekündigt werden. Maßgeblich sind die AGB.
Was die EU-Verpackungsverordnung ist, ab wann sie gilt und wen sie betrifft.
PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Nationale Regelungen wie das deutsche Verpackungsgesetz bleiben dort relevant, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich Spielraum lässt – insbesondere bei der Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die Verordnung ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt im Grundsatz ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Einzelpflichten greifen gestaffelt später.
Die genauen Stichtage hängen von Verpackungsart und Sektor ab und werden teilweise erst durch delegierte Rechtsakte konkretisiert. Maßgeblich ist immer der Verordnungstext; PPWR-easy hilft, die einschlägigen Fristen zu strukturieren, ersetzt aber keine Rechtsberatung.
Die Verordnung betrifft Sie, sobald Sie Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU auf dem Markt bereitstellen – unabhängig davon, ob Sie an Verbraucher oder ausschließlich an Geschäftskunden liefern.
Trifft einer dieser Punkte zu, haben Sie regelmäßig mindestens eine Rolle nach Artikel 3 PPWR – und damit konkrete Pflichten. Für Kleinstunternehmen gelten einzelne Erleichterungen, jedoch keine generelle Ausnahme von der Verordnung.
Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; die Verordnung verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen. In der Praxis reichen die Folgen von Bußgeldern über Vertriebsbeschränkungen und Rücknahmeanordnungen bis hin zu zivilrechtlicher Haftung gegenüber Kunden in der Lieferkette.
Artikel 3 PPWR unterscheidet mehrere Wirtschaftsakteure. Ein Unternehmen hat fast immer mehrere Rollen gleichzeitig – je Verpackung und je Zielmarkt. Die Einordnung im Einzelfall hängt von Vertrag, Marke und tatsächlichem Marktverhalten ab.
Die Rolle hängt nicht am Unternehmen, sondern an der einzelnen Verpackung und am jeweiligen Markt. Ein Onlinehändler kann für seinen selbst gestalteten Versandkarton Erzeuger sein, für eingekaufte Handelsware Vertreiber und für den Versand nach Österreich zusätzlich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Deshalb bestimmt PPWR-easy Rollen immer je Verpackung und je Absatzmarkt und dokumentiert die Begründung nachvollziehbar.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR ist Erzeuger, wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder entwerfen beziehungsweise herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.
Für Kleinstunternehmen sieht die Definition eine Ausnahme vor: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen und ist der Verpackungslieferant erkennbar, gilt unter den dort genannten Voraussetzungen der Lieferant als Erzeuger.
Bei Transport-, Versand- und E-Commerce-Verpackungen entscheidet der Lieferzustand: Wird die Verpackung bereits in endgültiger Form geliefert (Palette, Kiste, Kasten, fertige Versandtasche, Karton – auch flach geliefert), ist grundsätzlich der Hersteller der leeren Verpackung Erzeuger; Befüllen, Aufrichten oder ein gewöhnliches Versandetikett begründen keine Erzeugerrolle. Liegt vor der Anwendung nur Verpackungsmaterial vor, dessen Verpackungsform erst beim Verpacken entsteht (Stretchfolie auf Rolle, Umreifungsband, Klebeband), ist das anwendende Unternehmen Erzeuger der dort entstehenden Verpackung.
Dieser Punkt ist derzeit umstritten: Die FAQ der Europäischen Kommission vom 03.08.2026 behandelt Stretchfolie auf Rolle als fertige Verpackung, ZSVR/EUNR und die IK-Customer-Information vom 20.08.2026 ordnen sie als Verpackungsmaterial ein. Die Kommissions-FAQ ist nicht rechtsverbindlich und ändert den Text der Verordnung (EU) 2025/40 nicht. PPWR-Easy stellt deshalb auf das erfasste Merkmal „Lieferzustand/endgültige Form“ ab und weist ungeklärte Fälle sichtbar als klärungsbedürftig aus.
Hauptpflicht des Erzeugers: sicherstellen und nachweisen, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht – über technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Ob Sie im konkreten Fall Erzeuger sind, hängt davon ab, unter wessen Namen oder Marke vermarktet wird und wer Entwurf beziehungsweise Herstellung veranlasst hat.
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR definiert den Hersteller in mehreren Fallgruppen (Buchstaben a bis e). Gemeinsam ist ihnen, dass jemand Verpackungen oder verpackte Produkte in einem bestimmten Mitgliedstaat erstmals gewerblich bereitstellt. Die Rolle wird je Mitgliedstaat getrennt betrachtet.
Hauptpflichten: Registrierung im nationalen Verpackungsregister, regelmäßige Mengenmeldung und Finanzierung von Sammlung und Verwertung. Welche Fallgruppe einschlägig ist, muss je Markt und Verpackungsart geprüft werden; die nationale Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung kann abweichen.
Importeur ist eine in der EU niedergelassene Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
Hauptpflichten: vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Dokumentation vorliegen, die Unterlagen vorhalten und die eigenen Kontaktdaten angeben. Häufig – aber nicht zwingend in jedem Fall – besteht zusätzlich die Herstellerrolle im Zielmarkt.
Vertreiber ist jeder Akteur in der Lieferkette außer Erzeuger und Importeur, der Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt.
Hauptpflicht: mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob die vorgelagerten Akteure ihre Pflichten erfüllt haben – insbesondere Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Registrierung. Wer eine Verpackung so verändert oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke vermarktet, dass die Erzeugerdefinition erfüllt ist, trägt die Erzeugerpflichten.
Lieferant ist, wer einem Erzeuger Verpackungen oder Verpackungsmaterial bereitstellt.
Hauptpflicht: dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen liefern, die dieser für die Konformitätsbewertung benötigt – etwa Materialzusammensetzung, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit und Angaben zu Stoffbeschränkungen.
Fulfilment-Dienstleister erbringen Lager-, Kommissionier-, Verpackungs- und Versandleistungen für Dritte. Sie sind eigenständige Wirtschaftsakteure nach Artikel 3 PPWR, tragen aber nicht automatisch die Pflichten eines Erzeugers oder Herstellers.
Die Einordnung ist fallbezogen und richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung, danach, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung vermarktet wird, und nach den Definitionen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 15. Die bloße Auswahl von Karton und Polstermaterial führt für sich genommen nicht zwingend zur Erzeugerrolle.
Für die erweiterte Herstellerverantwortung regelt Artikel 44 PPWR die Benennung eines Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller Verpackungen erstmals bereitstellt, ohne dort niedergelassen zu sein. Das betrifft typischerweise Fernabsatz aus einem anderen Mitgliedstaat.
Für Hersteller mit Sitz in einem Drittland enthält Artikel 45 PPWR ergänzende Vorgaben. In beiden Fällen bestehen Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, insbesondere bei Registrierung, Nachweisen und Verfahren. Ob und in welcher Form eine Benennung erforderlich ist, ist deshalb je Zielmarkt zu prüfen; eine pauschale Aussage für alle Drittlandanbieter ist nicht möglich.
Wer verpackte Ware ausschließlich für den Eigenbedarf bezieht und nicht weitergibt, handelt als Endnutzer und trägt insoweit keine Pflichten als Wirtschaftsakteur. Sobald die Ware oder die Verpackung weitergegeben, weiterverkauft, gewerblich ausgepackt oder für den Versand eigener Produkte genutzt wird, kann eine eigene Rolle entstehen – das ist im Einzelfall zu prüfen.
Die materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 PPWR – von Stoffbeschränkungen bis Kennzeichnung.
Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, wenn sie designseitig für das Recycling ausgelegt ist und getrennt gesammelt, sortiert und zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden kann. Die Bewertung erfolgt in Leistungsklassen.
Ab dem 1. Januar 2030 – beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts, falls dieser Zeitpunkt später liegt – dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens Klasse C erreichen. Ab dem 1. Januar 2038 ist mindestens Klasse B erforderlich.
Kritisch sind vor allem schwer trennbare Materialverbunde, störende Additive, ganzflächige Sleeves und nicht ablösbare Etiketten.
Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 gestaffelte Mindestanteile an post-consumer-Rezyklat, die 2040 nochmals steigen. Die Höhe hängt von der Verpackungsart ab; für Lebensmittelkontakt- und Sensitivverpackungen gelten eigene Werte, und es gibt eng gefasste Ausnahmen.
Der Nachweis läuft über Angaben der Vorlieferanten. PPWR-easy erhebt diese Angaben strukturiert über eine Lieferantenabfrage per sicherem Magic-Link – ohne Konto und ohne Login – und dokumentiert sie je Packmittel.
Verpackungen sind auf das für Funktion und Sicherheit notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Für Sammel-, Transport- und Versandverpackungen gilt ab 2030 eine Leerraumquote von höchstens 50 Prozent. Füllmaterial zählt dabei nicht als genutztes Volumen.
Verpackungen tragen künftig eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung, die die getrennte Sammlung unterstützt. Die Details legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten fest; die Pflicht greift für die meisten Verpackungen ab 2028.
PPWR-easy erzeugt Materialkennzeichen und Entsorgungshinweise je Packmittel und stellt sie druckfähig bereit – in der Sprache des Zielmarktes.
Nur in klar umgrenzten Fällen. Artikel 9 PPWR verlangt Kompostierbarkeit unionsweit lediglich für wenige Verpackungsarten, etwa Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie – nach Maßgabe der Vorschrift – bestimmte Teebeutel, Kaffeepads und Kaffeekapseln.
Für sehr leichte Kunststofftragetaschen besteht keine unionsweite Kompostierbarkeitspflicht; Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass diese kompostierbar sind, wenn eine getrennte Bioabfallsammlung besteht. Für alle übrigen Verpackungen ist das werkstoffliche Recycling der geforderte Weg.
Für bestimmte Sektoren – unter anderem Transport- und Verkaufsverpackungen im B2B-Bereich, Getränke sowie Versandverpackungen im E-Commerce – gelten ab 2030 verbindliche Wiederverwendungsziele, die 2040 steigen. Wiederverwendbare Verpackungen müssen Teil eines funktionierenden Rücknahme- und Wiederbefüllsystems sein; für einzelne Sektoren sieht die Verordnung Ausnahmen vor.
Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden vorzulegen und über den vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren.
Diese Übersicht dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40; verbindlich für die Nutzung von PPWR-easy sind AGB, Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag.