Verpackungsmaterialien – Karton, Glas, Papier, Holz und Aluminium – ordnen sich zu einem Kreis um einen Versandkarton
Stichtag: 12.08.2026

PPWR-Compliance einfach erledigt.

Wir führen den Mittelstand Schritt für Schritt durch die neue EU-Verpackungsverordnung. Keine Excel-Listen, keine juristische Überforderung.

Made in GermanyEU-Hosting (Frankfurt)Made for MittelstandGDPR Compliant

Wer ist von der PPWR betroffen?

Fast jeder Akteur in der Lieferkette steht in der Verantwortung. Wir haben die passenden Workflows für jede Rolle.

IndustrieVollständig KI-generierter Inhalt

Industrie

Hersteller von verpackten Gütern im markeneigenen Design.

HändlerVollständig KI-generierter Inhalt

Händler

Stationärer Handel mit Eigenmarken und Verkaufsverpackungen.

ProduzentenVollständig KI-generierter Inhalt

Produzenten

Hersteller von Verpackungsmaterialien und Rohstoffen.

ImporteureVollständig KI-generierter Inhalt

Importeure

Inverkehrbringer von Waren aus Drittstaaten in die EU.

VersenderVollständig KI-generierter Inhalt

Versender

Logistikdienstleister mit Fokus auf Transportverpackung.

E-CommerceVollständig KI-generierter Inhalt

E-Commerce

Online-Pure-Player mit hohem Versandvolumen.

Product Spotlight

Unsere KI unterstützt Sie -  auch bei der Analyse Ihrer Rolle.

Bilden Sie einfach Ihre Lieferkette im grafischen Editor ab und unsere KI-Rollensimulation gibt Ihnen sekundenschnell die Rollenverteilung.

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Packmittelstamm

Zentrale Verwaltung aller Spezifikationen und Zertifikate.

Lieferantenabfrage

Sicherer Magic-Link ohne Konto und ohne Login – Lieferanten antworten direkt.

Freigabecenter

Vier-Augen-Prinzip für rechtssichere Dokumentation.

Compliance-Doku

Audit-sichere Reports auf Knopfdruck generieren.

Wissen

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Häufige Fragen

PPWR-Fachfragen, Rollen & Pflichten, Datenschutz und IT-Sicherheit – kompakt beantwortet.

PPWR-easy im Einsatz

Was die Plattform tatsächlich leistet – und was nicht.

Welche Quellen nutzt PPWR-Easy – und welche haben Vorrang?

PPWR-Easy bewertet jede Fachfrage nach einer festen Quellenhierarchie:

  1. Verordnung (EU) 2025/40 sowie verbindliche delegierte und Durchführungsrechtsakte.
  2. Verbindliche Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
  3. Veröffentlichte Leitlinien, Bekanntmachungen und FAQ der Europäischen Kommission: nicht selbst rechtsverbindlich, für PPWR-Easy aber die maßgebliche EU-weit harmonisierte Auslegung.
  4. Verbindliche nationale Rechtsvorschriften, soweit sie im Regelungs- und Umsetzungsspielraum der PPWR liegen.
  5. Nationale Auslegungshilfen von Behörden und Registern (z. B. ZSVR/EUNR) ergänzend; sie gehen einer vorhandenen Kommissionsauslegung der PPWR nicht vor.
  6. Verbandsinformationen, Fachbeiträge und sonstige redaktionelle Quellen nur ergänzend.

Konfliktregel:

  • Eine niedrigere Quelle darf eine höhere Quelle nur ergänzen, nicht übersteuern.
  • Bei Widerspruch folgt PPWR-Easy als EU-weite Standardbewertung der Kommissionsauslegung und weist auf die Abweichung hin.
  • Verbindlich auslegen kann das Unionsrecht allein der EuGH.
  • PPWR-Easy leistet keine Rechtsberatung.
Warum ist PPWR-Easy so günstig?

PPWR-Easy ist bewusst günstig – nicht, weil wir bei Qualität, Sicherheit oder Funktionsumfang sparen. Eine Plattform dieser Größenordnung hätte nach klassischem Vorgehen mit großen Entwicklerteams und Systemintegratoren voraussichtlich Entwicklungskosten von etwa 800.000 bis 1.000.000 € verursacht. Leistungsfähige KI-Systeme ermöglichen heute eine deutlich schnellere und effizientere Entwicklung. Fachlogik, Tests und Sicherheitsprüfungen bleiben dabei unverzichtbar. Diesen Produktivitätsvorteil geben wir an unsere Kunden weiter, statt den Preis künstlich zu maximieren. So erhalten kleine und größere mittelständische Unternehmen eine professionelle PPWR-Lösung für 79 € im Monat. Sie erleben damit einen ganz konkreten Vorteil des technologischen Wandels.

Was macht PPWR-easy konkret?

PPWR-easy strukturiert Ihre Verpackungs-Compliance an einer Stelle statt in verteilten Tabellen.

  • Packmittelstamm mit Materialien, Gewichten, Kategorien und Dokumenten
  • Lieferantenverwaltung mit strukturierter Datenabfrage per sicherem Magic-Link – ohne Konto und ohne Login
  • Rollenbestimmung je Verpackung und je Absatzmarkt mit dokumentierter Begründung
  • Freigabecenter mit Vier-Augen-Prinzip für geprüfte Verpackungseinheiten
  • Packtisch für die Erfassung tatsächlich versendeter Verpackungsmengen
  • Mengenmeldung und EPR-Stammdaten je Land
  • Kennzeichnungs- und Entsorgungshinweise zum Ausdrucken
  • PPWR-Schulung und der KI-Assistent Mario für Rückfragen
Ersetzt PPWR-easy eine Rechtsberatung?

Nein. Die Plattform strukturiert Daten, Rollen, Dokumente und Pflichten und dokumentiert sie nachvollziehbar. Rechtsverbindliche Beurteilungen im Einzelfall bleiben Aufgabe Ihrer Rechtsberatung. Auch die Antworten des KI-Assistenten Mario sind Orientierung, keine Rechtsberatung.

In welchen Sprachen ist PPWR-easy verfügbar?

Die Oberfläche gibt es auf Deutsch und Englisch, einschließlich Handbuch, Schulung und Lieferantenabfrage. Kennzeichnungs- und Entsorgungstexte werden unabhängig von der Oberflächensprache immer in der Sprache des Zielmarktes erzeugt.

Die Rechtstexte – AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Auftragsverarbeitungsvertrag – sind ausschließlich in deutscher Fassung rechtsverbindlich.

Wie schnell bin ich startklar?

Nach der Registrierung führt Sie ein Einrichtungs-Wizard in fünf Schritten durch die Grundkonfiguration: Schulung, Unternehmensdaten, Absatzmärkte, Lieferanten und Packmittel samt Zuordnung. Bestehende Packmittel- und Lieferantenlisten lassen sich per CSV importieren; deutsche und englische Spaltenüberschriften werden gleichermaßen erkannt.

Welche Tarife gibt es?
  • Test: kostenfrei für 10 Tage, 1 Vollzugang und 5 Packtisch-Zugänge, endet automatisch ohne Kündigung
  • Professional: 79 € netto pro Monat, 3 Vollzugänge und 10 Packtisch-Zugänge
  • Enterprise: 149 € netto pro Monat, 5 Vollzugänge und 30 Packtisch-Zugänge, zusätzlich REST-API und eigene Felder

Bei jährlicher Zahlung gewähren wir 10 Prozent Rabatt. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die aktuellen Leistungen je Tarif finden Sie im Preisbereich auf der Startseite.

Was passiert nach der kostenlosen Testphase?

Der Testzugang endet automatisch nach 10 Tagen. Es ist keine Kündigung nötig und es wird keine Zahlungsmethode hinterlegt. Ihre erfassten Daten bleiben erhalten und stehen nach einem Upgrade unverändert zur Verfügung.

Konto, Zugänge & Anmeldesicherheit

Anmeldung, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Rollen und Sitzplätze.

Wie melde ich mich an?

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mit Ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort. Neue Konten werden per Bestätigungslink an die angegebene E-Mail-Adresse aktiviert (Double-Opt-in).

Welche Passwortanforderungen gelten?

Passwörter müssen mindestens 10 Zeichen lang sein und je mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Ziffer und ein Sonderzeichen enthalten. Die Stärke wird bei der Eingabe angezeigt.

Gibt es eine Zwei-Faktor-Authentifizierung?

Ja. In den Kontoeinstellungen können Sie eine zeitbasierte Einmalpasswort-Authentifizierung (TOTP) mit einer App wie Google Authenticator, Microsoft Authenticator oder 1Password aktivieren. Nach der Aktivierung ist bei jeder Anmeldung zusätzlich der sechsstellige Code erforderlich.

Unterstützen Sie Single Sign-on über unseren Identity-Provider?

Aktuell nicht. Verfügbar sind die Anmeldung per geschäftlicher E-Mail-Adresse und Passwort sowie TOTP-Zwei-Faktor-Authentifizierung. Eine Anbindung an unternehmenseigene Identity-Provider über SAML oder OpenID Connect ist derzeit nicht implementiert.

Welche Benutzerrollen gibt es in der Anwendung?
  • Inhaber: vollständige Rechte einschließlich Abrechnung und Löschung des Kontos
  • Administrator: Verwaltung von Nutzern, Stammdaten und Freigaben
  • Mitglied: Arbeiten mit Stammdaten und Abfragen im zugewiesenen Umfang
  • Packtisch: reduzierter Zugang ausschließlich für die Mengenerfassung am Packplatz

Jeder Tarif enthält eine feste Zahl an Vollzugängen und Packtisch-Zugängen. Wird die Zahl überschritten, werden überzählige Zugänge gesperrt, bis wieder Plätze frei sind oder der Tarif erweitert wird.

Wie lange bleibe ich angemeldet?

Nach 30 Minuten ohne Aktivität wird die Sitzung automatisch beendet; dieser Wert lässt sich in den Einstellungen anpassen. Unabhängig davon endet jede Sitzung spätestens 24 Stunden nach der Anmeldung und erfordert eine erneute Anmeldung.

Sicherheitsrelevante Kontoereignisse – Anmeldung, Kontoänderung und Passwort-Wiederherstellung – werden mit Zeitpunkt protokolliert und sind für Sie einsehbar.

Lieferantenabfrage & Datenerhebung

Wie Sie Material-, Rezyklat- und Stoffdaten von Ihren Lieferanten bekommen – ohne dass diese ein Konto brauchen.

Wie funktioniert die Lieferantenabfrage?

Sie wählen Packmittel und Lieferanten aus und versenden eine Abfrage per E-Mail. Der Lieferant erhält einen persönlichen Zugangslink zu einem Formular, in dem er Materialangaben, Rezyklatanteile, Gewichte und Nachweise wie Datenblätter oder Zertifikate hinterlegen kann. Ein Benutzerkonto ist dafür nicht erforderlich.

Mehrere Artikel desselben Lieferanten lassen sich in einer Abfrage bündeln, sodass er alles in einem Durchgang beantwortet.

Wie sicher ist der Zugangslink?

Jeder Link enthält ein zufällig erzeugtes, einmalig verwendbares Token, das ausschließlich für die konkrete Abfrage gilt. Der Link läuft 14 Tage nach Anlage der Abfrage ab und wird nach dem Absenden entwertet. Über den Link ist ausschließlich das jeweilige Formular erreichbar – kein Zugriff auf Ihr Konto oder andere Daten.

Hochgeladene Nachweise werden über kurzlebige signierte Links bereitgestellt, nicht über öffentlich erreichbare Adressen.

Werden Lieferantenangaben automatisch übernommen?

Nein. Eingehende Angaben landen im Freigabecenter und werden dort geprüft. Erst mit der Freigabe im Vier-Augen-Prinzip werden sie zur verbindlichen Datengrundlage für Kennzeichnung, Mengenmeldung und Dokumentation. Jede Freigabe und jede spätere Korrektur wird protokolliert.

Kann ich auch REACH- und PFAS-Angaben abfragen?

Ja. Die Abfragevorlagen umfassen neben Material und Rezyklatanteil auch Angaben zu Stoffbeschränkungen, darunter REACH-Status und PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Die Vorlagen lassen sich anpassen.

Schnittstellen, Import & Export

CSV-Import, Datenexport und die REST-API im Enterprise-Tarif.

Gibt es eine API?

Ja, im Enterprise-Tarif steht eine dokumentierte REST-API unter /api/public/v1 zur Verfügung. Sie deckt Packmittel, Lieferanten, Kunden und Mengendaten ab und liefert eine OpenAPI-Beschreibung mit.

  • Authentifizierung über einen API-Schlüssel als Bearer-Token, den Sie in den Einstellungen erzeugen und jederzeit widerrufen können
  • Schlüssel werden ausschließlich als Hash gespeichert und nur einmal im Klartext angezeigt
  • Feingranulare Berechtigungen je Schlüssel, getrennt nach Lesen und Schreiben
  • Ratenbegrenzung von 120 Anfragen pro Minute je Schlüssel
  • Idempotenz über den Header „Idempotency-Key“ bei schreibenden Aufrufen; für Buchungen ist er verpflichtend
  • Mandantenbezug: ein Schlüssel adressiert ausschließlich Daten des eigenen Unternehmens
Kann ich eigene Felder anlegen?

Ja, im Enterprise-Tarif. Eigene Felder lassen sich für Packmittel, Lieferanten und Kunden definieren, als Pflichtfeld markieren und werden in Formularen, CSV-Import und -Export sowie in der API mitgeführt.

Kann ich bestehende Daten importieren?

Ja. Packmittel, Artikel und Lieferanten lassen sich per CSV importieren. Der Import prüft die Datei vorab, zeigt eine Vorschau mit erkannten Fehlern und bricht bei fehlerhaften Zeilen kontrolliert ab, statt Teildaten zu schreiben. Deutsche und englische Spaltenüberschriften werden unterstützt.

Komme ich jederzeit an meine Daten?

Ja. Unter „Mein Unternehmen“ im Reiter „Datensicherung“ exportieren Sie Ihre Kerndaten als ZIP mit CSV-Dateien – Packmittel, Lieferanten, Sendungen, Konfigurationen und Dokumentenverzeichnis. Es gibt keinen Vendor-Lock-in.

Dieser Export ist ein Kundendatenexport zur Weiterverwendung, kein operatives Backup und kein Ersatz für eine eigene Datensicherungsstrategie.

Was ist der EUDR-Masterdatenexport?

Ein manuell ausgelöster Export ausgewählter Stammdaten für die Weiterverwendung in EUDR-Prozessen. Er enthält bewusst keine Bewertungs- oder Prüfergebnisse, ist auf eine feste Feldliste begrenzt, strikt auf Ihr Unternehmen beschränkt und wird mit einer SHA-256-Prüfsumme je Datei ausgeliefert.

Datenschutz, Sicherheit & Recht

Wo Ihre Daten liegen, wer sie verarbeitet und welche Verträge dahinterstehen. Verbindlich sind AGB, Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag.

Wo werden meine Daten gehostet?

Der Betrieb der Plattform einschließlich Datenbank, Dateispeicher und E-Mail-Versand erfolgt nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag in der EU-Region der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag nennt als Nachweismöglichkeit unter anderem ISO-27001-Zertifizierungen der Unterauftragsverarbeiter. Eine eigene Zertifizierung von PPWR-easy besteht nicht.

Wie sind die Daten geschützt?
  • Transportverschlüsselung mit TLS 1.2 oder höher für alle Verbindungen
  • Verschlüsselung ruhender Daten mit AES-256 durch den Hosting-Unterauftragsverarbeiter (technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags)
  • Mandantentrennung durch datenbankseitige Row-Level-Security; Policies und Tests schützen vor mandantenübergreifenden Zugriffen
  • Rollen- und Rechtekonzept nach dem Prinzip der geringsten Rechte
  • Protokollierung sicherheitsrelevanter Kontoereignisse sowie nachvollziehbare Protokolle für Freigaben und Korrekturen
  • Tägliche Backups auf EU-Servern gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag; Wiederherstellungsfenster nach Standard des Hosting-Dienstleisters

Zu Wiederherstellungszeiten, maximal tolerierbarem Datenverlust oder turnusmäßigen Restore-Tests machen wir keine Zusage, solange dies nicht vertraglich dokumentiert ist.

Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im engeren Sinne, bei der auch der Betreiber die Inhalte nicht lesen kann, gibt es nicht – sie wäre mit serverseitiger Auswertung, Suche und Berichten nicht vereinbar.

Welche Dienstleister sind eingebunden?

Zum Betrieb setzen wir Unterauftragsverarbeiter ein. Die jeweils aktuelle Liste ist Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrags; sie umfasst insbesondere den Plattform- und Hostingbetrieb, die verwaltete Datenbank samt Authentifizierung und Dateispeicher sowie den Versand transaktionaler E-Mails.

Für die Zahlungsabwicklung, die Google-Anmeldung und die Funktionen des KI-Assistenten werden zusätzlich Dienste eingebunden, deren Anbieter Daten auch außerhalb der EU verarbeiten können. Solche Übermittlungen erfolgen nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag nur mit geeigneten Garantien nach Artikel 44 ff. DSGVO; Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Über beabsichtigte Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern informieren wir nach Ziffer 7 des Auftragsverarbeitungsvertrags vorab; Sie können widersprechen.

Bekomme ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ja. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wird digital in Textform geschlossen und ist als PDF herunterladbar. Sie finden ihn in den Einstellungen sowie auf der Seite Datenschutz. Jede Annahme wird mit Zeitpunkt und Dokumentversion protokolliert; bei einer neuen Version werden Sie zur erneuten Annahme aufgefordert.

Werden meine Daten für KI-Training verwendet?

Nein. Ihre Inhalte werden nicht zum Training von KI-Modellen und nicht für andere sekundäre Zwecke genutzt. Der Assistent Mario greift zur Beantwortung auf die Wissensbasis von PPWR-easy und auf die Daten Ihres eigenen Mandanten zu.

Wie kann ich mein Konto und meine Daten löschen lassen?

Das Konto lässt sich in den Einstellungen löschen. Dabei werden die Unternehmensdaten und die zugehörigen Nutzerkonten entfernt; ausgenommen sind Daten, die wir aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahren müssen, etwa Rechnungsbelege. Exportieren Sie Ihre Daten vor der Löschung.

Setzen Sie Tracking oder Werbe-Cookies ein?

Wir setzen keine Werbe-Cookies ein und betreiben kein personalisiertes Werbetracking. Technisch notwendige Cookies für Anmeldung, Sitzungsverwaltung und Sprachwahl sind für den Betrieb erforderlich.

Darüber hinaus können die eingesetzten Hosting- und Infrastrukturdienste Betriebs-, Sicherheits- und Reichweiten-Telemetrie verarbeiten. Dazu zählen beispielsweise ein serverseitig ausgeliefertes Analytics-Skript der Hosting-Plattform sowie das von Cloudflare gesetzte Bot-Management-Cookie „__cf_bm“. Diese Verarbeitung dient dem sicheren und stabilen Betrieb, nicht der Werbung.

Beim Nutzen der Bezahlfunktion oder der Google-Anmeldung werden Inhalte der jeweiligen Anbieter nur dann geladen, wenn Sie diese Funktionen tatsächlich verwenden.

Maßgeblich für Anbieter, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Speicherdauern ist die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung.

Welche Laufzeiten und Kündigungsfristen gelten?

Die kostenpflichtigen Tarife haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Der kostenfreie Testzugang endet automatisch und muss nicht gekündigt werden. Maßgeblich sind die AGB.

PPWR-Grundlagen

Was die EU-Verpackungsverordnung ist, ab wann sie gilt und wen sie betrifft.

Was ist die PPWR?

PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Nationale Regelungen wie das deutsche Verpackungsgesetz bleiben dort relevant, wo die Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich Spielraum lässt – insbesondere bei der Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung.

Ab wann gilt die PPWR?

Die Verordnung ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt im Grundsatz ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Einzelpflichten greifen gestaffelt später.

  • ab 2026: Grundpflichten, Rollenpflichten und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
  • ab 2028: Kennzeichnungspflichten zur Materialzusammensetzung und Abfallsortierung
  • ab 2030: Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, erste Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen, erste Wiederverwendungsziele
  • ab 2035 und 2040: verschärfte Recycling- und Wiederverwendungsziele

Die genauen Stichtage hängen von Verpackungsart und Sektor ab und werden teilweise erst durch delegierte Rechtsakte konkretisiert. Maßgeblich ist immer der Verordnungstext; PPWR-easy hilft, die einschlägigen Fristen zu strukturieren, ersetzt aber keine Rechtsberatung.

Betrifft die PPWR mein Unternehmen?

Die Verordnung betrifft Sie, sobald Sie Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU auf dem Markt bereitstellen – unabhängig davon, ob Sie an Verbraucher oder ausschließlich an Geschäftskunden liefern.

  • Sie befüllen, versenden oder verkaufen Ware in Verpackungen
  • Sie stellen Verpackungen oder Verpackungsmaterial her oder liefern sie zu
  • Sie importieren verpackte Ware aus einem Drittland in die EU
  • Sie verkaufen verpackte Ware in ein anderes EU-Land

Trifft einer dieser Punkte zu, haben Sie regelmäßig mindestens eine Rolle nach Artikel 3 PPWR – und damit konkrete Pflichten. Für Kleinstunternehmen gelten einzelne Erleichterungen, jedoch keine generelle Ausnahme von der Verordnung.

Was ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage?
  • Direkte Geltung in allen Mitgliedstaaten statt nationaler Umsetzung mit 27 Varianten
  • Verbindliche technische Anforderungen an die Verpackung selbst (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung)
  • Präzise definierte Rollen entlang der Lieferkette mit jeweils eigenen Pflichten
  • Nachweispflichten über technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung
  • Harmonisierte Kennzeichnung von Material und Entsorgungsweg
Was passiert bei Verstößen?

Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; die Verordnung verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen. In der Praxis reichen die Folgen von Bußgeldern über Vertriebsbeschränkungen und Rücknahmeanordnungen bis hin zu zivilrechtlicher Haftung gegenüber Kunden in der Lieferkette.

Rollen & Pflichten

Artikel 3 PPWR unterscheidet mehrere Wirtschaftsakteure. Ein Unternehmen hat fast immer mehrere Rollen gleichzeitig – je Verpackung und je Zielmarkt. Die Einordnung im Einzelfall hängt von Vertrag, Marke und tatsächlichem Marktverhalten ab.

Warum habe ich mehrere Rollen gleichzeitig?

Die Rolle hängt nicht am Unternehmen, sondern an der einzelnen Verpackung und am jeweiligen Markt. Ein Onlinehändler kann für seinen selbst gestalteten Versandkarton Erzeuger sein, für eingekaufte Handelsware Vertreiber und für den Versand nach Österreich zusätzlich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.

Deshalb bestimmt PPWR-easy Rollen immer je Verpackung und je Absatzmarkt und dokumentiert die Begründung nachvollziehbar.

Wer ist Erzeuger (manufacturer)?

Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR ist Erzeuger, wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder entwerfen beziehungsweise herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.

Für Kleinstunternehmen sieht die Definition eine Ausnahme vor: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen und ist der Verpackungslieferant erkennbar, gilt unter den dort genannten Voraussetzungen der Lieferant als Erzeuger.

Bei Transport-, Versand- und E-Commerce-Verpackungen entscheidet der Lieferzustand: Wird die Verpackung bereits in endgültiger Form geliefert (Palette, Kiste, Kasten, fertige Versandtasche, Karton – auch flach geliefert), ist grundsätzlich der Hersteller der leeren Verpackung Erzeuger; Befüllen, Aufrichten oder ein gewöhnliches Versandetikett begründen keine Erzeugerrolle. Liegt vor der Anwendung nur Verpackungsmaterial vor, dessen Verpackungsform erst beim Verpacken entsteht (Stretchfolie auf Rolle, Umreifungsband, Klebeband), ist das anwendende Unternehmen Erzeuger der dort entstehenden Verpackung.

Dieser Punkt ist derzeit umstritten: Die FAQ der Europäischen Kommission vom 03.08.2026 behandelt Stretchfolie auf Rolle als fertige Verpackung, ZSVR/EUNR und die IK-Customer-Information vom 20.08.2026 ordnen sie als Verpackungsmaterial ein. Die Kommissions-FAQ ist nicht rechtsverbindlich und ändert den Text der Verordnung (EU) 2025/40 nicht. PPWR-Easy stellt deshalb auf das erfasste Merkmal „Lieferzustand/endgültige Form“ ab und weist ungeklärte Fälle sichtbar als klärungsbedürftig aus.

Hauptpflicht des Erzeugers: sicherstellen und nachweisen, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung entspricht – über technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Ob Sie im konkreten Fall Erzeuger sind, hängt davon ab, unter wessen Namen oder Marke vermarktet wird und wer Entwurf beziehungsweise Herstellung veranlasst hat.

Wer ist Hersteller (producer) im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung?

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR definiert den Hersteller in mehreren Fallgruppen (Buchstaben a bis e). Gemeinsam ist ihnen, dass jemand Verpackungen oder verpackte Produkte in einem bestimmten Mitgliedstaat erstmals gewerblich bereitstellt. Die Rolle wird je Mitgliedstaat getrennt betrachtet.

  • Buchstabe a: in dem Mitgliedstaat niedergelassene Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die Transportverpackungen, Serviceverpackungen, wiederverwendbare Verpackungen oder Primärproduktionsverpackungen dort erstmals bereitstellen
  • Buchstabe b: wer in dem Mitgliedstaat gewerblich Waren auspackt, ohne Endnutzer zu sein, und die dabei anfallende Verpackung nicht bereits unter eine andere Fallgruppe fällt
  • Buchstabe c: in dem Mitgliedstaat niedergelassene Akteure, die andere verpackte Produkte dort erstmals gewerblich bereitstellen
  • Buchstabe d: Akteure aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Fernabsatz unmittelbar an Endnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat liefern
  • Buchstabe e: die entsprechende Konstellation für Verpackungen, die außerhalb des Mitgliedstaats befüllt und dort erstmals bereitgestellt werden

Hauptpflichten: Registrierung im nationalen Verpackungsregister, regelmäßige Mengenmeldung und Finanzierung von Sammlung und Verwertung. Welche Fallgruppe einschlägig ist, muss je Markt und Verpackungsart geprüft werden; die nationale Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung kann abweichen.

Wer ist Importeur?

Importeur ist eine in der EU niedergelassene Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.

Hauptpflichten: vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Dokumentation vorliegen, die Unterlagen vorhalten und die eigenen Kontaktdaten angeben. Häufig – aber nicht zwingend in jedem Fall – besteht zusätzlich die Herstellerrolle im Zielmarkt.

Wer ist Vertreiber (distributor)?

Vertreiber ist jeder Akteur in der Lieferkette außer Erzeuger und Importeur, der Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt.

Hauptpflicht: mit gebührender Sorgfalt prüfen, ob die vorgelagerten Akteure ihre Pflichten erfüllt haben – insbesondere Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Registrierung. Wer eine Verpackung so verändert oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke vermarktet, dass die Erzeugerdefinition erfüllt ist, trägt die Erzeugerpflichten.

Wer ist Lieferant (supplier)?

Lieferant ist, wer einem Erzeuger Verpackungen oder Verpackungsmaterial bereitstellt.

Hauptpflicht: dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen liefern, die dieser für die Konformitätsbewertung benötigt – etwa Materialzusammensetzung, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit und Angaben zu Stoffbeschränkungen.

Wie sind Fulfilment-Dienstleister einzuordnen?

Fulfilment-Dienstleister erbringen Lager-, Kommissionier-, Verpackungs- und Versandleistungen für Dritte. Sie sind eigenständige Wirtschaftsakteure nach Artikel 3 PPWR, tragen aber nicht automatisch die Pflichten eines Erzeugers oder Herstellers.

Die Einordnung ist fallbezogen und richtet sich nach der vertraglichen Ausgestaltung, danach, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung vermarktet wird, und nach den Definitionen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 15. Die bloße Auswahl von Karton und Polstermaterial führt für sich genommen nicht zwingend zur Erzeugerrolle.

Wann brauche ich einen Bevollmächtigten?

Für die erweiterte Herstellerverantwortung regelt Artikel 44 PPWR die Benennung eines Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller Verpackungen erstmals bereitstellt, ohne dort niedergelassen zu sein. Das betrifft typischerweise Fernabsatz aus einem anderen Mitgliedstaat.

Für Hersteller mit Sitz in einem Drittland enthält Artikel 45 PPWR ergänzende Vorgaben. In beiden Fällen bestehen Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, insbesondere bei Registrierung, Nachweisen und Verfahren. Ob und in welcher Form eine Benennung erforderlich ist, ist deshalb je Zielmarkt zu prüfen; eine pauschale Aussage für alle Drittlandanbieter ist nicht möglich.

Was gilt für Endabnehmer?

Wer verpackte Ware ausschließlich für den Eigenbedarf bezieht und nicht weitergibt, handelt als Endnutzer und trägt insoweit keine Pflichten als Wirtschaftsakteur. Sobald die Ware oder die Verpackung weitergegeben, weiterverkauft, gewerblich ausgepackt oder für den Versand eigener Produkte genutzt wird, kann eine eigene Rolle entstehen – das ist im Einzelfall zu prüfen.

Anforderungen an Verpackungen

Die materiellen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 PPWR – von Stoffbeschränkungen bis Kennzeichnung.

Welche technischen Anforderungen stellt die PPWR?
  • Beschränkung bedenklicher Stoffe, unter anderem Grenzwerte für Schwermetalle und Beschränkungen für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
  • Recyclingfähigkeit nach designbezogenen Kriterien
  • Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Gewicht, Volumen und Leerraum
  • Kennzeichnung von Material und Entsorgungsweg
  • Anforderungen an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme
Was bedeutet Recyclingfähigkeit konkret?

Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, wenn sie designseitig für das Recycling ausgelegt ist und getrennt gesammelt, sortiert und zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden kann. Die Bewertung erfolgt in Leistungsklassen.

Ab dem 1. Januar 2030 – beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts, falls dieser Zeitpunkt später liegt – dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens Klasse C erreichen. Ab dem 1. Januar 2038 ist mindestens Klasse B erforderlich.

Kritisch sind vor allem schwer trennbare Materialverbunde, störende Additive, ganzflächige Sleeves und nicht ablösbare Etiketten.

Was gilt für Mindestrezyklatanteile?

Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 gestaffelte Mindestanteile an post-consumer-Rezyklat, die 2040 nochmals steigen. Die Höhe hängt von der Verpackungsart ab; für Lebensmittelkontakt- und Sensitivverpackungen gelten eigene Werte, und es gibt eng gefasste Ausnahmen.

Der Nachweis läuft über Angaben der Vorlieferanten. PPWR-easy erhebt diese Angaben strukturiert über eine Lieferantenabfrage per sicherem Magic-Link – ohne Konto und ohne Login – und dokumentiert sie je Packmittel.

Was verlangt die Leerraum- und Minimierungsregel?

Verpackungen sind auf das für Funktion und Sicherheit notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Für Sammel-, Transport- und Versandverpackungen gilt ab 2030 eine Leerraumquote von höchstens 50 Prozent. Füllmaterial zählt dabei nicht als genutztes Volumen.

Wie müssen Verpackungen gekennzeichnet werden?

Verpackungen tragen künftig eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung, die die getrennte Sammlung unterstützt. Die Details legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten fest; die Pflicht greift für die meisten Verpackungen ab 2028.

PPWR-easy erzeugt Materialkennzeichen und Entsorgungshinweise je Packmittel und stellt sie druckfähig bereit – in der Sprache des Zielmarktes.

Sind kompostierbare Verpackungen die bessere Lösung?

Nur in klar umgrenzten Fällen. Artikel 9 PPWR verlangt Kompostierbarkeit unionsweit lediglich für wenige Verpackungsarten, etwa Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie – nach Maßgabe der Vorschrift – bestimmte Teebeutel, Kaffeepads und Kaffeekapseln.

Für sehr leichte Kunststofftragetaschen besteht keine unionsweite Kompostierbarkeitspflicht; Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass diese kompostierbar sind, wenn eine getrennte Bioabfallsammlung besteht. Für alle übrigen Verpackungen ist das werkstoffliche Recycling der geforderte Weg.

Was gilt für Mehrweg und Wiederverwendung?

Für bestimmte Sektoren – unter anderem Transport- und Verkaufsverpackungen im B2B-Bereich, Getränke sowie Versandverpackungen im E-Commerce – gelten ab 2030 verbindliche Wiederverwendungsziele, die 2040 steigen. Wiederverwendbare Verpackungen müssen Teil eines funktionierenden Rücknahme- und Wiederbefüllsystems sein; für einzelne Sektoren sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Welche Nachweise muss ich vorhalten?
  • Technische Dokumentation je Verpackung, aus der die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht
  • EU-Konformitätserklärung des Erzeugers
  • Angaben und Nachweise der Lieferanten zu Material, Rezyklatanteil und Stoffbeschränkungen
  • EPR-Registrierungsnummern je Mitgliedstaat und die zugehörigen Mengenmeldungen

Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden vorzulegen und über den vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren.

Diese Übersicht dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40; verbindlich für die Nutzung von PPWR-easy sind AGB, Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag.

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